Entschließungsantrag | 13.06.2018

Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht/Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102

Einige befristete Regelungen im Arbeitsförderungsrecht sollten im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Gesetzes erneut befristet verlängert werden. Hierbei sind insbesondere die Verlängerung der Sonderregelung für kurz befristet Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung und die der Assistieren Ausbildung zu nennen. Zum gesamten Gesetzentwurf legte unsere Fraktion einen Entschließungsantrag vor.

Beide Instrumente adressieren nachgewiesenermaßen bestehende Problemlagen, sind aber bei weitem nicht so wirkungsvoll wie es notwendig wäre. Statt nicht optimal funktionierende Regelungen befristet zu verlängern, sollte die Assistierte Ausbildung vielmehr weiterentwickelt und verstetigt und die Sonderregelung für kurz befristet Beschäftigte durch faire Beitrags- und Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung ersetzt werden.

Daher fordern wir in unserem Entschließungsantrag unter anderem (...)

folgende Änderungen in der Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik vorzunehmen:

5. Die Beitrags- und Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung werden grundlegend erweitert. Nach viermonatiger Beitragszeit soll ein zweimonatiger Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Die Anspruchsdauer steigt mit der Dauer der Beitragszahlung an, das Verhältnis von Beitrags- zu Anspruchszeiten (2:1) soll beibehalten werden. Die neuen Anspruchszeiten münden in die bereits geltende Regelung ein, die ab einer Anwartschaft von zwölf Monaten zu einer Anspruchszeit von sechs Monaten führt. Die bürokratische und faktisch wirkungslose Sonderregelung für kurz befristet Beschäftigte (§ 142 Abs. 2 SGB III) wird damit überflüssig.

6. Die Assistierte Ausbildung wird fachlich-inhaltlich weiterentwickelt und als unbefristetes Regelinstrument in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch übernommen. Die Zielgruppen der Assistierten Ausbildung sind weiter zu fassen, insbesondere ist der Zugang unabhängig von aufenthaltsrechtlichem Statusund Herkunftsland zu ermöglichen und das Förderinstrument auf alle beruflichen Ausbildungen, insbesondere auch die schulischen Ausbildungsberufe im Gesundheits- und Pflegebereich, auszuweiten. Über den gesamten Zeitraum der Ausbildung inklusive der Ausbildungsvorbereitung ist gerade für junge Menschen im SGB II und für Jugendliche, die Schwierigkeiten haben, eine Ausbildung zu beginnen, ein niedrigschwelliger und schnellerer Zugang zur Förderung sicherzustellen. Um dem tatsächlichen individuellen Förderbedarf von Auszubildenden sowie dem Beratungsbedarf ausbildendender Betriebe gerecht zu werden, muss die Inanspruchnahme der Unterstützung sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als auch ihrer Intensität flexibler gestaltet werden. 

Den vollständigen Entschließungsantrag gibt es hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/027/1902733.pdf