Mündliche Frage | 08.06.2016

Klarstellung zur aktuellen Rechtslage für Haushalte von getrennt lebenden Eltern mit Kindern

Mündliche Fragen zur Fragestunde vom 08. Juni 2016

Zum Protokoll der mündlichen Fragen und Antworten geht es hier.

 Frage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/8658, Frage 30):

Gilt nach Einschätzung der Bundesregierung nach derzeitiger Rechtslage die Regelung zu den temporären Bedarfsgemeinschaften, nach der der Regelsatz von zwischen den Haushalten von getrennt lebenden Eltern wechselnden Kindern auf beide Elternteile aufgeteilt wird, nur bei den Kindern, bei denen beide Elternteile Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, oder auch bei den Kindern, bei denen nur eines der Elternteile Leistungen nach dem SGB II bezieht?

Antwort der Staatssekretärin Annette Kramme:
Die Kinder bilden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit beiden Elternteilen für die Dauer ihrer jeweiligen Aufenthalte mit ihren Elternteilen zwei sich zeitlich abwechselnde und zeitlich ausschließende Bedarfsgemeinschaften. Daher haben die Kinder Leistungsansprüche nur für die Tage ihres Aufenthalts beim jeweiligen Elternteil: Ein paralleler Leistungsbezug in den Bedarfsgemeinschaften beider Elternteile ist daher ausgeschlossen. Damit sind nach bisherigem Recht die Leistungen getrennt nach Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage zu bewilligen. In den beiden Bedarfsgemeinschaften mit dem jeweiligen Elternteil besteht jedoch nur bei entsprechender Hilfebedürftigkeit ein Leistungsanspruch für das Kind. Kann der umgangsberechtigte Elternteil für die Tage des Aufenthalts seines Kindes seinen und den anteiligen Bedarf des Kindes decken, besteht kein Leistungsanspruch. Das gilt auch umgekehrt: Lebt ein Kind überwiegend bei einem nicht hilfebedürftigen Elternteil und erhält deswegen keine Leistungen, hat es für die Tage des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil einen Leistungsanspruch, wenn dieser hilfebedürftig ist. Im Ergebnis finden getrennte Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen in beiden Bedarfsgemeinschaften statt.

Frage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/8658, Frage 31): Würde nach der im Kabinett vom 4. Mai 2016 beschlossenen Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung bei getrennt lebenden Eltern die Aufteilung des Regelsatzes der Kinder, die zwischen den Haushalten ihrer Eltern wechseln, auf beide Elternteile nur für die Eltern gelten, bei denen beide Elternteile Leistungen nach dem SGB II beziehen, oder auch bei den Eltern, bei denen nur eines der Elternteile Leistungen nach dem SGB II bezieht?

Antwort der Staatssekretärin Annette Kramme:
Durch die in der Formulierungshilfe vorgesehenen Regelungen ändert sich die in der Antwort zu Frage Nr. 29 dargestellte Rechtslage nicht.