Die Bundesregierung wurde gefragt, wie viele Bedarfsgemeinschaften es tatsächlich mit Kindern in wechselnden Haushalten (sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaften) gibt und inwiefern diese von zusätzlichen Kosten durch den Wechsel betroffen sind. Es offenbarte sich, dass die Bundesregierung kaum etwas über die soziale Lage der Eltern wissen.
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Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern nach dem SGB II gibt es, und wie vielen dieser Bedarfsgemeinschaften wurden insgesamt zusätzliche, auf Grund des Umgangs entstehende Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 13. Mai 2016:
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern vor. Weder über die Grundsicherungsstatistik SGB II noch über die bestehenden IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, die angefragten Fallkonstellationen zu identifizieren und differenziert auszuwerten. Demzufolge kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, in wie vielen dieser Bedarfsgemeinschaften aufgrund des Umgangs entstehende Kosten nach § 21 Absatz 6 SGB II bewilligt wurden.
Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern wurden zusätzliche, auf Grund des Umgangs entstehende Fahrtkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligt, und welche anderen zusätzlichen, auf Grund des Umgangs entstandenen Kosten wurden nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 13. Mai 2016 Auch zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern, denen auf Grund des Umgangs entstehende Fahrtkosten oder andere zusätzliche Kosten gemäß § 21 Absatz 6 SGB II bewilligt wurden, kann keine Aussage getroffen werden, da die angefragten Fallkonstellationen weder über die Grundsicherungsstatistik SGB II noch über die bestehenden IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit identifiziert werden können.
Gibt es eine Möglichkeit für Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern sich Wohnungsausstattungen, die keine Erstausstattung sind, ganz oder teilweise und nicht nur als Darlehen erstatten zu lassen, und wenn ja, wie häufig wurden diese Leistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Eltern mit zwischen den Haushalten wechselnden Kindern bewilligt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 13. Mai 2016:
Entsteht in Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils erstmalig ein Bedarf an zusätzlichen Ausstattungsgegenständen für das Kind, kommen Leistungen für eine Erstausstattung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Betracht, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Über Anträge auf entsprechende Leistungen entscheiden aufgrund ihrer Zuständigkeit die kommunalen Träger eigenverantwortlich. Entsteht in Ausübung des Umgangsrechts weiterer Wohnungsausstattungsbedarf, bei dem es sich nicht um eine Erstausstattung handelt, liegt regelmäßig ein Ersatz- oder Reparaturbedarf vor. Für diesen Bedarf kommt (wie auch in allen anderen Grundsicherungshaushalten) nur die Bewilligung eines Darlehens wegen unabweisbaren Bedarfs nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht. Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Anzahl der bewilligten Erstausstattungen und Darlehen in Bedarfsgemeinschaften mit Ausübung des Umgangsrechts vor.