Statement von Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, MdB und Sprecher für Sozialpolitik der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag anlässlich der Antworten der Bundesregierung auf die schriftlichen Fragen zu den Auswirkungen des Mindestlohns auf die erwerbstätigen BezieherInnen von SGB II-Leistungen, sogenannte "Aufstocker":
„Der Mindestlohn ist richtig, ist aber kein Mittel zur Armutsbekämpfung. Der Mindestlohn geht an den meisten erwerbstätigen Armen vorbei. Selbständige bekommen keinen Mindestlohn und weder für Teilzeiterwerbstätige noch für Familien reicht der Mindestlohn aus. Es braucht deshalb weitere Maßnahmen, um Erwerbstätige aus Hartz IV herauszuholen. Notwendig sind Maßnahmen gegen die Armut von Familien und Selbständigen. Mein Vorschlag ist eine Kombination aus Mindestlohn, Kindergrundsicherung und einem Einkommenszuschuss für Erwerbstätige, die mehr als geringfügig beschäftigt sind. Die Bundesregierung macht auch an dieser Stelle nichts gegen Armut.“
Auswertung der Antworten in Tabellarischer Form
Am 15.06.2015 antwortete die Bundesregierung auf die schriftlichen Fragen vom Juni 2015 von Wolfgang Strengmann-Kuhn folgendermaßen:
Arbeitsnummern 12 bis 14
Frage Nr. 12:
Wie hoch war die Anzahl der Personen, die erwerbstätig waren und Leistungen nach dem SGB ll bezogen haben jeweils in den Monaten Januar, Februar und März des Jahres 2015, und wie hoch war jeweils ihr Anteil an allen Personen, die Leistungen nach dem SGB ll bezogen haben?
Antwort vom 15.06.2015:
Erwerbstätige Arbeitslosengeld ll-Bezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gleichzeitig Brutto-Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Enruerbstätigkeit beziehen. Statistische lnformationen zu dieser Personengruppe liegen dezeit nur bis Februar 2015 vor.
lm Januar und Februar 2015 wurden rund 1 .242.000 bzw. 1.223.000 erwerbstätige Arbeitslosengeld ll-Bezieher gezählt. lhre Anteile an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (= Arbeitslosengeld ll-Bezieher) beliefen sich auf 28,5 bzvv. 27,8 Prozent.
Bei der lnterpretation der Ergebnisse ist zu beachten, dass der gleichzeitige Bezug von
Grundsicherungsleistungen und Erwerbseinkommen nur für einen Teil der betroffenen Bedarfsgemeinschaften aus einem zu geringen Stundenlohn resultiert und deshalb nicht kausal in dem Sinne zu interpretieren ist, dass durch die Erwerbstätigkeit die berechneten Leistungen notwendig werden. Gründe für den gleichzeitigen Bezug von Grundsicherungsleistungen und Erwerbseinkommen liegen vor allem im Arbeitsumfang (Teilzeit- bzw. geringfügige Beschäftigung) und/oder im Haushaltskontext (Größe der Bedarfsgemeinschaft). lnsbesondere beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist davon auszugehen, dass die Grundsicherungsleistungen durch die Erwerbstätigkeit aufgestockt werden und der Hilfebedarf so vermindert wird.
Frage Nr. 13:
Wie hoch war die Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften, die SGB-Il-Leistungen bezogen haben und in denen mindestens eine Person enryerbstätig war jeweils in den Monaten Januar, Februar und März des Jahres 2015, und wié hoch war jeweils ihr Anteil an allen Personen, die SGB-ll-Leistungen bezogen haben?
Antwort:
lm Januar und Februat 2015 gab es jeweils 1.126.000 ba¡t. 1.110.000 Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem erwerbstätigen Arbeitslosengeld ll-Bezieher. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften errechnen sich Anteile von 34,3 bzw. 33,6 Prozent. ln diesen Bedarfsgemeinschaften lebten rund 2.510.000 bzw. 2.487.000 Personen. Zu diesen Personen zählen neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigen. Von allen leistungsberechtigten Personen in Bedarfsgemeinschaften lebten im Januar und Februar 41,3 bzw. 40,7 Prozent in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem erwerbstätigen Arbeitslosengeld ll-Bezieher.
Frage Nr. 14:
Wie viele Kinder lebten in Bedarfsgemeinschaften, die SGB-Il-Leistungen bezogen haben und in denen mindestens eine Person erwerbstätig war jeweils in den Monaten Januar, Februar und März des Jahres 2015, und wie hoch war jeweils ihr Anteil an allen Kindern, die Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft waren, welche SGB-ll-Leistungen bezogen hat?
Antwort:
lm Januar und Februar 2015 lebten in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem erwerbstätigen Leistungsberechtigten 855.000 bzw. 848.000 minderjährige Kinder. Bezogen auf alle minderjährigen Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, errechnen sich Anteile von 44,9 bzw. 44,3 Prozent.